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Richtlinien für die Prävention und den Umgang mit COVID-19-Fällen auf privaten Freizeitbooten in Griechenland

Mai, 24

1. Zweck

Die folgenden Richtlinien gelten für private Freizeitboote auf griechischem Gebiet.

Die COVID-19-Pandemie hat globale Ausmaße und ihre epidemiologischen Stadien variieren von Land zu Land. In Griechenland brach die Epidemie ohne viele Infektionsfälle und mit wenigen Todesfällen aus. Es werden weiterhin Anstrengungen unternommen, um die Ausbreitung des Virus in allen Bereichen zu bekämpfen, auch wenn die restriktiven Maßnahmen schrittweise gelockert werden.

Derzeit ist Griechenland ein sicheres Touristenziel, und die Wiedereröffnung der Marina wird als äußerst wichtig für die griechische Wirtschaft angesehen. Es ist jedoch erforderlich, die nachfolgenden Richtlinien zu befolgen, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern, das die Krankheit COVID-19 verursacht.

Die folgenden Richtlinien basieren auf wissenschaftlichen Daten zur Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (Übertragung von Mensch zu Mensch durch Tröpfcheninfektion oder Berührung) und entsprechen den Richtlinien der WHO (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019), des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19-pandemic) und der Europäischen Gemeinsamen Maßnahme EU HEALTHY GATEWAYS (https://www.healthygateways.eu/Novel-coronavirus)

2. Allgemeine Empfehlungen

Touristen, die private Freizeitboote nutzen, wird empfohlen, abgelegene Ziele zu meiden, an denen sie bei Bedarf nur schwer Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Dies ist besonders wichtig für Touristen, die vulnerablen Gruppen angehören, wie diese vom griechischen Gesundheitsministerium definiert werden. Darüber hinaus wird empfohlen, entfernte Ziele zu vermeiden, an denen es keine medizinischen Versorgungseinrichtungen gibt.

3. Maximal zulässige Passagierzahl

Die maximale Anzahl von Passagieren, die in privaten Freizeitbooten zugelassen sind, wird durch die folgenden Formeln bestimmt:

  • Wenn das Boot bis zu zwölf (12) Passagiere empfängt, ändert sich die zulässige Anzahl der Passagiere nicht.
  • Wenn ein Boot mehr als zwölf (12) Passagiere empfängt, wird die Kapazität von mehr als zwölf (12) Passagieren halbiert und zur Kapazität von zwölf (12) Passagieren hinzugefügt. Bei Bedarf kann eine solche reduzierte Zahl auf die erste größere Ganzzahl gerundet werden.

Diese Einschränkungen gelten für die gesamte Dauer der Reise.

Ebenso gelten diese Beschränkungen bis zum 15. Juni 2020, wenn diese Maßnahmen und der epidemiologische Status neu bewertet und erforderlichenfalls überarbeitet werden.

4. Passagierregister und deren Gesundheitszustand

Alle privaten Freizeitfahrzeuge müssen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 4256/2014 (A ’92) eine Liste der Passagiere und Besatzungsmitglieder führen. Die Liste muss eine Telefonnummer enthalten, die für die nächsten 14 Tage verfügbar sein wird. Darüber hinaus muss die Liste in elektronischer oder gedruckter Form zur Einsicht durch den Hafen und das Gesundheitswesen verfügbar sein.

Außerdem muss der Kapitän oder Skipper des Bootes Aufzeichnungen über die Gesundheit aller Passagiere führen. Besatzungsmitglieder und Passagiere müssen einmal täglich ihre Körpertemperatur messen und sie im Gesundheitsregister der an Bord befindlichen Personen eintragen. Das Register muss in elektronischer oder gedruckter Form zur Einsicht durch den Hafen und das Gesundheitswesen verfügbar sein.

Wenn eine Person an Bord Symptome einer Infektion mit dem Virus entwickelt, die COVID-19 verursacht (plötzliches Auftreten der Krankheit mit mindestens einem der folgenden Symptome: Husten, Fieber, Atemnot), muss dies im Gesundheitsregister der an Bord befindlichen Person vermerkt werden und der Plan für einen möglichen Fall der COVID-19-Krankheit eingeleitet werden.

5. Meldung eines Verdachts auf einen Fall von COVID-19-Krankheit an die zuständigen Behörden

Gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR 2005) muss der Kapitän oder Skipper eines Bootes die zuständigen Dienste im ersten folgenden Hafen vor der Einfahrt unverzüglich über mögliche Risiken für die öffentliche Gesundheit an Bord informieren, einschließlich Krankheiten, bei denen der Verdacht auf Ansteckung besteht. Der Kapitän oder Skipper muss die diesen Richtlinien beigefügte Internationale Seegesundheitserklärung (Maritime Declaration of Health - MDH) ausfüllen und über das Internet oder ein anderes geeignetes Mittel einreichen. Des Weiteren muss der Kapitän oder Skipper die Anzahl der an Bord befindlichen Personen (Passagiere und Besatzung) den zuständigen Diensten melden. Der Kapitän oder Skipper muss wissen, bei welchem Dienst er mögliche Fälle von Infektionskrankheiten oder sonstigen Gefahren für die öffentliche Gesundheit auf seinem Boot melden muss.

Wenn eine Person an Bord (sei es Passagier oder Besatzungsmitglied) Symptome entwickelt, die einer Infektion mit dem Virus entsprechen, das COVID-19 verursacht (einschließlich des plötzlichen Ausbruchs der Krankheit mit mindestens einem der folgenden Symptome: Husten, Fieber, Atemnot), muss dies sofort den zuständigen Behörden wie obig beschrieben gemeldet werden. Es ist äußerst wichtig, die zuständigen Gesundheitsdienste unverzüglich zu informieren, um festzustellen, ob der Hafen Transport, Isolierung, Diagnose durch Labortests und Behandlung eines möglichen Falls der COVID-19-Krankheit gewährleisten kann. Es ist möglich, das Boot anzuweisen, in einen anderen Hafen zu segeln, wenn die erforderlichen Ressourcen fehlen oder wenn dies aufgrund des Gesundheitszustands der Person, bei der der Verdacht auf eine COVID-19-Krankheit besteht, erforderlich ist. Es ist wichtig, alles so schnell wie möglich zu organisieren, um den Aufenthalt einer potenziell kranken Person an Bord zu minimieren.

6. Außergewöhnlicher Plan zum Umgang bei Verdacht auf die Krankheit COVID-19

Alle Boote müssen über einen Notfallplan für die Behandlung und Isolierung von COVID-19-Verdachtsfällen gemäß den Richtlinien der Nationalen Organisation für öffentliche Gesundheit (Richtlinien für Gesundheitsdienste und Eigner von Boote an Langzeitliegeplätzen in Häfen (EU und EWR) während der COVID-19-Pandemie), die unter folgendem Link verfügbar sind: https://eody.gov.gr/odigies-pros-tis-ygeionomikes-arches-kai-tous-foreis-ekmetalleysis-ploion-poy-paramenoyn-se-makrochronio-ellimenismo-se-limenes-ee-kai-eoch-kata-ti-diarkeia-tis-pandimias-covid-19/

7. Umgang bei vermuteten und bestätigten Fällen der Krankheit COVID-19

Wenn eine Person an Bord im Verdacht steht, an COVID-19 zu leiden, oder die Krankheit durch eine Laboruntersuchung bestätigt wird, müssen der zuständige Hafen und die Gesundheitsdienste im Ankunftshafen und die Nationale Organisation für öffentliche Gesundheit unverzüglich benachrichtigt werden. Die Behandlung eines Verdachts auf eine Infektion muss gemäß den Richtlinien des nationalen Instituts des öffentlichen Gesundheitswesens erfolgen, die unter folgendem Link verfügbar sind:

Richtlinien für Gesundheitsdienste und Eigner von Boote an Langzeitliegeplätzen in Häfen (EU und EWR) während der COVID-19-Pandemie: https://eody.gov.gr/odigies-pros-tis-ygeionomikes-arches-kai-tous-foreis-ekmetalleysis-ploion-poy-paramenoyn-se-makrochronio-ellimenismo-se-limenes-ee-kai-eoch-kata-ti-diarkeia-tis-pandimias-covid-19/

8. Angemessene Versorgung und ordnungsgemäße Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung

Es wird empfohlen, das Boot ausreichend mit Desinfektionsmitteln, persönlicher Schutzausrüstung und Reinigungsmitteln zu versorgen. Erste-Hilfe-Sets müssen ein Infrarot-Thermometer und ein Pulsoximeter enthalten. Es wird auch empfohlen, schriftliche Anweisungen zum ordnungsgemäßen Gebrauch der persönlichen Schutzausrüstung zu haben und die Besatzung darüber zu informieren.

Die Besatzungsmitglieder finden alle Informationen zur persönlichen Schutzausrüstung und ihrer ordnungsgemäßen Verwendung (im Rahmen ihrer Aufgaben an Bord) unter dem Link der Europäischen Gemeinsamen Maßnahme HEALTHY GATEWAYS: https://www.healthygateways.eu/Portals/0/plcdocs/EUHG_PPE_Overview_24_04_2020_F.pdf?ver=2020-04-27-141221-467

Die nationale Organisation des öffentlichen Gesundheitswesens von Griechenlands hat Anweisungen zum ordnungsgemäßen An- und Ausziehen persönlicher Schutzausrüstung sowie bewährte Verfahren für diese Ausrüstung veröffentlicht. Anweisungen finden Sie unter den folgenden Links:

9. Empfehlungen für Besatzungsmitglieder und Passagiere

Besucher und Besatzung an Bord

Besuche des Bootes sowie Versammlungen jeglicher Art, die die in Absatz 3 dieser Richtlinien angegebene maximal zulässige Anzahl von Personen an Bord überschreiten, sind zu vermeiden. Wenn externe Arbeitsteams an Bord des Bootes gehen, muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Darüber hinaus wird Mitgliedern des externen Arbeitsteams sowie Personen an Bord empfohlen, während des gesamten Aufenthalts des externen Arbeitsteams an Bord Gesichtsmasken (z. B. Stoffmasken) zu tragen. Außerdem dürfen Mitglieder des externen Arbeitsteams die Toiletten- oder Wäschemöglichkeiten an Bord nicht nutzen.

Verwendung persönlicher Schutzausrüstung

Es wird empfohlen, Gesichtsmasken (z. B. Stoffmasken) zu tragen, wenn Sie geschlossene Bereiche an der Küste besuchen.

Es wird auch empfohlen, während des Betankens, Andockens und aller anderen Verfahren, die den Kontakt mit häufig verwendeten Oberflächen und Geräten erfordern, Schutzhandschuhe zu tragen, wenn keine Einrichtungen vorhanden sind, in denen Sie Ihre Hände oder Desinfektionsmittelspender in der Nähe waschen können. Die Handschuhe müssen gemäß den Anweisungen für den ordnungsgemäßen Gebrauch an- und ausgezogen werden. Es sollte betont werden, dass das Tragen von Handschuhen das Händewaschen nicht ersetzen kann. Darüber hinaus müssen die Hände vor und nach dem Ausziehen der Handschuhe mit Wasser und Seife gewaschen oder mit einem Händedesinfektionsmittel desinfiziert werden.

Personalhygiene

Die Hände müssen mit Wasser und Seife gewaschen werden. Wenn sie nicht sichtbar verschmutzt sind, können Sie Ihre Hände mit einem Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis in einer Konzentration von mindestens 70 Prozent desinfizieren. Es sollte betont werden, dass das Tragen von Handschuhen das Händewaschen nicht ersetzen kann. Darüber hinaus müssen die Hände vor und nach dem Ausziehen der Handschuhe mit Wasser und Seife gewaschen oder mit einem Händedesinfektionsmittel desinfiziert werden.

Es wird empfohlen, Desinfektionsmittelspender an den Eingängen zu geschlossenen Räumen des Bootes anzubringen.

Eine angemessene Atemhygiene sollte aufrechterhalten werden. Dies bedeutet, dass beim Niesen oder Husten Mund und Nase mit einem Papiertaschentuch bedeckt werden müssen. Anschließend muss das verwendete Papiertaschentuch in eine Plastiktüte gelegt und die Hände mit einem Desinfektionsmittel desinfiziert werden. Es wird daher empfohlen, dass jedes Boot die notwendige Ausrüstung und Ressourcen (Papiertaschentücher oder Handtücher, Einweghandschuhe, Plastiktüten usw.) beschafft.

Das Berühren von Gesicht, Nase und Augen muss ebenfalls vermieden werden.

Körperliche Distanzierung

Wenn Sie drinnen oder draußen am Ufer bleiben, wird empfohlen, einen physischen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten und Gesichtsmasken (z. B. Stoffmasken) zu tragen.

10. Lüftung und Klimaanlage

Eine natürliche Belüftung des Raumes wird empfohlen, wann und wo immer dies möglich ist. Darüber hinaus ist es bei Belüftung obligatorisch, die Bestimmungen des Rundschreibens des griechischen Gesundheitsministeriums mit dem Titel „Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit vor Virus- und anderen Infektionen während des Einsatzes von Klimaanlagen“ einzuhalten, wobei der Schwerpunkt auf der Nichtumwälzung von Luft liegt.

11. Reinigung und Desinfektion

Während der Reise wird eine häufige Reinigung des Bootes mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln empfohlen, insbesondere bei häufig berührten Oberflächen (Griffe, Handläufe usw.) sowie Toiletten und Badezimmern.

Informationen zur Reinigung und Desinfektion finden Sie im Rundschreiben Nr. D1c/GP/oik.21536, herausgegeben am 30. März 2020 vom griechischen Gesundheitsministerium mit dem Titel „Anwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen auf Booten bei der Beförderung von Personen, bei denen der Verdacht auf COVID-19 besteht oder bestätigt wurde“.

12. Vermeiden Sie persönliche Interaktionen

Anstelle von persönlichen Interaktionen werden nach Möglichkeit Online-Geschäfte, Bestellungen und Käufe von Dienstleistungen, Produkten und Ausrüstungen sowie telefonische Kommunikation empfohlen.

13. Beilagen

Materialien zum Herunterladen: Beispiel einer Gesundheitserklärung von Personen an Bord