13 marzo 2025
·
Leggi in 2 minuti
Die folgenden Richtlinien gelten für private Freizeitboote innerhalb des Hoheitsgebiets von Griechenland.
Sie wurden auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Verbreitung von SARS-CoV-2 (Übertragung von Mensch zu Mensch über Tröpfchen oder Berührung) und in Übereinstimmung mit den Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019), des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19-pandemic) sowie der Europäischen Gemeinschaftsaktion EU HEALTHY GATEWAYS (https://www.healthygateways.eu/Novel-coronavirus) entwickelt.
Touristen, die private Freizeitboote nutzen, sollten abgelegene Ziele meiden, an denen es im Bedarfsfall schwierig wäre, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies ist besonders wichtig für Touristen, die nach der Definition des griechischen Gesundheitsministeriums zu einer Risikogruppe zählen. Darüber hinaus wird empfohlen, Ziele in entlegenen Gebieten zu meiden, in denen es keine organisierten Einrichtungen für Gesundheitsdienstleistungen gibt.
Die maximale Anzahl zulässiger Passagiere an Bord privater Freizeitboote entspricht den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Alle privaten Freizeitboote müssen eine Liste der Passagiere und Besatzungsmitglieder führen, wie in den Bestimmungen des Gesetzes 4256/2014 (veröffentlicht im Amtsblatt der Hellenischen Republik FEK A’ 92) festgelegt. Diese Liste muss auch eine Kontaktnummer enthalten, die für die nächsten 14 Tage erreichbar ist. Das Passagierverzeichnis muss in elektronischer oder gedruckter Form für Kontrollen durch Hafen- und Gesundheitsbehörden verfügbar sein.
Vor dem Einsteigen müssen sich alle Gäste (jede Person außerhalb der Familie/Haushalt des Eigners) entweder einem Antigen-Schnelltest (Rapid Test) unterziehen oder einen solchen Testnachweis vorlegen, dessen Durchführung höchstens einen Tag zurückliegt.
Für die Besatzung an Bord gilt, dass alle Besatzungsmitglieder beim erstmaligen Dienstantritt einen molekularen PCR-Test machen müssen. Außerdem müssen sich Besatzungsmitglieder mindestens alle sieben Tage regelmäßig einem PCR-Test oder einem Antigen-Schnelltest (Rapid Test) unterziehen.
Zusätzlich muss der Kapitän oder Schiffsführer ein Verzeichnis über den Gesundheitszustand der Personen an Bord führen. Crewmitglieder und Passagiere müssen einmal täglich ihre Körpertemperatur messen und diese im Gesundheitsregister für Personen an Bord eintragen. Dieses Verzeichnis muss in elektronischer oder gedruckter Form für eine Überprüfung durch Hafen- und Gesundheitsbehörden verfügbar sein. Falls in diesem Register keine PCR-Testergebnisse festgehalten werden, müssen die Besatzungsmitglieder ihre Testergebnisse während ihres Dienstes an Bord sowohl in elektronischer als auch in gedruckter Form mitführen, damit Hafen- und Gesundheitsbehörden diese kontrollieren können.
Es wird empfohlen, dass sich die Besatzungsmitglieder, sofern möglich, entsprechend der durch den Griechischen Nationalen Impfplan festgelegten Prioritätsgruppen gegen SARS-CoV-2 impfen lassen.
Alle Gäste und Besatzungsmitglieder, die gegen SARS-CoV-2 geimpft sind, sind nicht von der Pflicht zum PCR-Test oder Antigen-Schnelltest befreit.
Zeigt eine Person an Bord Symptome einer COVID-19-Infektion (Husten, Fieber, Atembeschwerden, plötzlicher Geschmacks- oder Geruchsverlust), muss dies im Gesundheitsregister vermerkt werden und der Notfallplan zur Handhabung eines COVID-19-Verdachtsfalls tritt in Kraft.
Gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR 2005) ist der Kapitän oder Schiffsführer verpflichtet, die zuständigen Behörden im nächsten Hafen vor Ankunft unverzüglich über jedes mögliche Gesundheitsrisiko an Bord zu informieren, darunter auch über jeden Krankheitsfall, bei dem ein Verdacht auf Ansteckungsgefahr besteht. Hierfür füllt der Kapitän oder Schiffsführer die Maritime Declaration of Health (MDH) aus und übermittelt sie entweder online oder auf anderem geeignetem Wege. Darüber hinaus muss der Kapitän oder Schiffsführer die Anzahl der Personen an Bord (Passagiere und Besatzungsmitglieder) der zuständigen Hafenbehörde melden. Der Kapitän oder Schiffsführer ist verpflichtet zu wissen, welche Behörde im Falle einer potenziellen Infektionskrankheit oder einer anderen Gesundheitsgefahr an Bord zu informieren ist.
Sollte eine Person an Bord (Passagier oder Besatzungsmitglied) Symptome aufweisen, die mit einer COVID-19-Infektion übereinstimmen (d. h. eines oder mehrere der folgenden Symptome: Husten, Fieber, Atembeschwerden, plötzlicher Verlust von Geschmack oder Geruch), ist dies unverzüglich den zuständigen Behörden wie oben beschrieben zu melden. Besonders wichtig ist die rasche Benachrichtigung der Gesundheitsbehörden, damit geklärt werden kann, ob der Zielhafen die notwendigen Voraussetzungen hat, um eine Verdachtsperson zu transportieren, zu isolieren, labordiagnostisch zu untersuchen und zu behandeln. Falls notwendige Ressourcen fehlen oder der Gesundheitszustand der betroffenen Person dies erfordert, kann angeordnet werden, dass das Schiff einen anderen Hafen ansteuert. Alle erforderlichen Vorkehrungen sollten so schnell wie möglich getroffen werden, um den Aufenthalt des Verdachtsfalls an Bord auf ein Minimum zu reduzieren.
Jedes Schiff muss einen Notfallplan für die Handhabung und Isolierung von COVID-19-Verdachtsfällen haben, der sich an den Richtlinien des Nationalen Öffentlichen Gesundheitsdienstes Griechenlands (EODY) orientiert (Richtlinien für Gesundheitsbehörden und Betreiber von Schiffen, die sich in Langzeit-Liegezeiten in EU- und EWR-Häfen befinden, während der COVID-19-Pandemie). Diese Richtlinien sind unter folgendem Link abrufbar:https://eody.gov.gr/odigies-pros-tis-ygeionomikes-arches-kai-tous-foreis-ekmetalleysis-ploion-poy-paramenoyn-se-makrochronio-ellimenismo-se-limenes-ee-kai-eoch-kata-ti-diarkeia-tis-pandimias-covid-19/
Wenn eine Person an Bord (gleich ob Passagier oder Besatzungsmitglied) ein Verdachts- oder durch Labortest bestätigter COVID-19-Fall ist, müssen sofort die zuständige Hafen- und Gesundheitsbehörde am Ankunftshafen sowie der Nationale Öffentliche Gesundheitsdienst Griechenlands informiert werden. Die Handhabung eines Verdachtsfalls folgt den Richtlinien des Nationalen Öffentlichen Gesundheitsdienstes Griechenlands, die im folgenden Link beschrieben sind:
Guidelines for healthcare authorities and owners of vessels remaining in long-term mooring at ports (EU and EEA) during the COVID-19 pandemic:https://eody.gov.gr/odigies-pros-tis-ygeionomikes-arches-kai-tous-foreis-ekmetalleysis-ploion-poy-paramenoyn-se-makrochronio-ellimenismo-se-limenes-ee-kai-eoch-kata-ti-diarkeia-tis-pandimias-covid-19/
Es wird empfohlen, dass das Schiff über genügend Desinfektionsmittel, persönliche Schutzausrüstung (PSA) und Reinigungsprodukte verfügt. Der Erste-Hilfe-Kasten sollte zudem ein digitales Infrarot-Thermometer und ein Finger-Pulsoximeter enthalten. Es wird empfohlen, schriftliche Anweisungen für die korrekte Verwendung von PSA bereitzuhalten und die Schiffsbesatzung entsprechend zu schulen.
Informationen zur PSA und zur korrekten Verwendung finden Besatzungsmitglieder (im Rahmen ihrer Verantwortung an Bord) in englischer Sprache auf der Website der Europäischen Gemeinschaftsaktion HEALTHY GATEWAYS:https://www.healthygateways.eu/Portals/0/plcdocs/EUHG_PPE_Overview_24_04_2020_F.pdf?ver=2020-04-27-141221-467
Der Nationale Öffentliche Gesundheitsdienst Griechenlands hat Anweisungen zum richtigen An- und Ablegen von PSA veröffentlicht, einschließlich bewährter Vorgehensweisen zur Verwendung von PSA, die über folgende Links verfügbar sind:
Besucher und Besatzung an Bord
Besuche an Bord sowie jedwede Ansammlungen, die die in Abschnitt 3 festgelegte maximale Personenzahl überschreiten, sind zu vermeiden. Betreten externe Arbeitskräfte das Schiff, muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern pro Person eingehalten werden. Zudem wird empfohlen, dass sowohl die Mitglieder der externen Arbeitsgruppe als auch die Personen an Bord für die gesamte Aufenthaltsdauer der externen Gruppe an Bord einen Mund-Nasen-Schutz (z. B. Community-Maske oder chirurgische Maske oder eine FFP2-Maske mit hohem Schutzgrad) tragen. Außerdem sollten Mitglieder externer Arbeitsgruppen möglichst nicht die sanitären Einrichtungen an Bord benutzen.
Verwendung persönlicher Schutzausrüstung
Wenn sich an Bord Personen aus zwei oder mehr Familien/Haushalten befinden, wird empfohlen, dass alle während ihres Aufenthalts in Innen- und Außenbereichen des Schiffes einen Mund-Nasen-Schutz (z. B. Community-Maske oder chirurgische Maske oder FFP2-Maske) tragen. Auch beim Besuch von geschlossenen Landanlagen wird das Tragen einer Maske (z. B. Stoffmaske) empfohlen.
Das Tragen von Handschuhen wird bei Betankung, Anlegemanövern und allen anderen Vorgängen, die Kontakt mit vielberührten Oberflächen und Geräten erfordern und bei denen keine Waschgelegenheit oder Desinfektionsmöglichkeit in unmittelbarer Nähe vorhanden ist, empfohlen. Handschuhe sind entsprechend der Vorgaben zu tragen und abzulegen. Zu beachten ist, dass Handschuhe das Händewaschen nicht ersetzen. Hände müssen vor und nach dem Ausziehen der Handschuhe mit Wasser und Seife oder Desinfektionsmittel gereinigt werden.
Persönliche Hygiene
Die Hände sollten mit Wasser und Seife gewaschen werden. Wenn die Hände nicht sichtbar verschmutzt sind, kann alternativ ein alkoholhaltiges Desinfektionsmittel (70% Alkohol) genutzt werden. Wichtig ist, dass das Tragen von Handschuhen das Händewaschen nicht ersetzt. Hände müssen vor und nach dem Ablegen der Handschuhe mit Wasser und Seife oder Desinfektionsmittel gereinigt werden.
Es wird empfohlen, an den Eingängen zu Innenräumen des Schiffes Desinfektionsmittel-Spender zu installieren.
Eine korrekte Husten- und Niesetikette (Mund und Nase mit einem Taschentuch bedecken und dieses anschließend in einen Plastikbeutel werfen) sowie eine anschließende Händedesinfektion sind einzuhalten. Zu diesem Zweck sollte das Schiff mit entsprechenden Verbrauchsmaterialien (Taschentücher oder Papierhandtücher, Einweghandschuhe, Plastikbeutel usw.) ausgestattet sein.
Der Kontakt mit Gesicht, Nase und Augen sollte vermieden werden.
Abstandsregeln
Beim Besuch von geschlossenen Räumen oder stark frequentierten Außenbereichen an Land wird empfohlen, einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten und außerdem einen Mund-Nasen-Schutz (z. B. Community-Maske, chirurgische Maske oder FFP2-Maske) zu tragen.
Es wird empfohlen, sämtliche Bereiche, wo immer möglich, natürlich zu lüften. Zudem müssen, soweit anwendbar, die Vorgaben des Rundschreibens des griechischen Gesundheitsministeriums zur „Sicherstellung des Gesundheitsschutzes vor Virusinfektionen und sonstigen Infektionen während der Nutzung von Klimaanlagen“ beachtet werden. Insbesondere sollte auf eine Vermeidung der Umluft geachtet werden, sofern dies technisch machbar ist.
Das Schiff sollte während der Fahrt regelmäßig gereinigt und desinfiziert werden, wobei besonderes Augenmerk auf vielberührte Stellen wie Griffe, Relings usw. sowie auf Badezimmer und Toiletten zu legen ist.
Anweisungen zu ordnungsgemäßen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sind im Rundschreiben D1c/G.P./oik.21536 vom 30.03.2020 des griechischen Gesundheitsministeriums enthalten („Anwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen auf Schiffen im Falle des Transports von Verdachts- oder bestätigten COVID-19-Fällen“).
Wo immer möglich, wird empfohlen, Online-Transaktionen, Bestellungen, den Kauf von Dienstleistungen, Waren und Ausrüstungen gegenüber persönlichen Interaktionen zu bevorzugen sowie per Telefon zu kommunizieren.
Download: Model of maritime declaration of health (Maritime Declaration of Health)